Allgemeine Transportbedingungen
Die Allgemeine Transportbedingungen finden auf alle Aufträge Anwendungen,
welche
von der K-P-S GmbH oder seinen Vertragsfirmen ausgeführt werden, soweit
ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstellen. Sie umfassen
die gesamten nachstehend näher umschrieben Tätigkeitsbereiche der
K-P-S GmbH.
Von den AGB abweichende Vereinbarungen können getroffen werden.
Offerten werden hinfällig, wenn sie 30 Tage nach Abgabe noch nicht angenommen
worden sind.
Der Auftrag ist der K-P-S GmbH schriftlich oder mit elektronischen Mitteln zu
erteilen. Wird er mündlich telefonisch erteilt, so trägt der Auftraggeber
bis zum Eintreffen einer schriftlichen Bestätigung bei der K-P-S GmbH,
die Gefahren einer unrichtigen oder unvollständigen Übermittlung.
Der Auftrag hat alle für eine ordentlich Ausführung notwendige Angaben,
wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrengut), sowie solche
die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu enthalten. Nicht als Teil
des Auftrages gilt der Text in Dokumenten, die dem Auftrag beiliegen, es sei
denn, der Auftraggeber bezeichne diese ausdrücklich als Bestandteil des
Auftrages.
Überprüfung
Die K-P-S GmbH überprüft den ihr erteilten Auftrag sorgfältig;
sie ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässe oder
Sendungen zu überprüfen, noch Gewichtsorder Masskontrollen vorzunehmen.
Stellt der Spediteur Unklarheiten fest, so klärt er sie raschmöglichst
mit der K-P-S GmbH ab.
Lieferfristen
Lieferfristengarantien sind schriftlich zu vereinbaren. Sie müssen mindestens
den letzten Ablieferungstermin und den vereinbarten Aufpreis beinhalten.
Interesse an der Lieferung
Die Ausserkraftsetzung betraglicher Haftungsbeschränkungen ist schriftlich
zu vereinbaren. Die Vereinbarung muss mindestens die Höchsthaftungsgrenze
und den Aufpreis beinhalten.
Herkunftszeichen
Soll dem Absender die wirkliche Bestimmung oder dem Empfänger die Herkunft
der Ware nicht bekannt werden, so ist dies der K-P-S GmbH mitzuteilen. Weist
der Empfänger die K-P-S GmbH an, das Transportgut an einem Dritten weiterzuleiten,
so gibt die K-P-S GmbH, auch ohne besondere Aufforderung, dem Dritten den Namen
des Urabsenders und die Herkunft der Ware nicht bekannt. Sie entfernt die Herkunftszeichen
nur auf schriftliches Verlangen.
Hochwertige Güter
Der Auftraggeber muss hochwertige Güter ( solche, die aufgrund ihres Wertes
einer besonderen Behandlungen bedürfen) in seinem Auftrag als solche bezeichnen.
Erstbeladungen der Transportmittel und Transportbehältnisse sind Sache
des Absenders, die Letztladung diejenige die des Empfänger. Hilft der Chauffeur
beim Belad oder letzten Entlad oder besorgt er diese Manipulation auf ausdrückliches
Verlangendes des Absenders oder Empfängers allein, ist er als Hilfspersonal
des Absender bzw. des Empfänger zu betrachten.
Transportversicherung
Die K-P-S GmbH besorgt die Transportversicherung nur auf ausdrückliches
schriftliches Verlangen des Auftraggebers. Ihre Funktion beschränkt sich
auf die Beschaffung der geeigneten Transportversicherung. Lautet der Auftrag
auf Abschluss einer Transportversicherung schlechthin, schliesst die K-P-S GmbH
eine Transportversicherung gegen alle Risiken ab. Ist dies nicht möglich
oder bestehen Unklarheiten über den Deckungsumfang, klärt die K-P-S
GmbH dies mit dem Auftraggeber ab.
Unvorhergesehene Zwischenlagerung
Wird das Transportgut vom Empfänger am Bestimmungsort nicht angenommen
oder wird es unterwegs aus einem Grund, den die K-P-S GmbH nicht zu vertreten
hat, aufgehalten, so lagert es auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die
K-P-S GmbH informiert raschmöglichst den Auftraggeber ( in jedem Fall)
und den Transportversicherer ( sofern er Die Transportversicherung beschafft
hat) über solchen unvorhergesehene Zwischenlagerungen. Die Kosten sind
von Auftraggeber laufen zu bezahlen.
Nachforderungen und Rückerstattung
Die K-P-S GmbH ist nicht verantwortlich für unrichtige Erhebung von Frachten,
Zöllen, Abgaben usw., die sie nicht selbst verschuldet hat. Der Auftraggeber
ist gegen Vorlage der entsprechenden Belege zur sofortigen Bezahlung von Nachforderungen
für ursprünglich zu wenig erhobene Frachten, Zölle, Abgaben usw
verpflichtet.
Die K-P-S GmbH ist seinerseits verpflichtet, Rückerstattungen
von ursprünglich zuviel erhobene Frachten, Zölle, Abgaben usw. unverzüglich
an den Berechtigten weiterzuleiten. Der Auftraggeber haftet für seine eigenen
Fehler und Versäumnisse sowie die seiner Unterbeauftragten, insbesondere
für alle Folgen aus:
-Einer Verpackung, die den Anforderungen des Vereinbarten Transports nicht entspricht.
-Falsche, ungenauen oder Fehlenden Angaben im Auftrag, auf der Verpackung
oder am Transportgut selbst,
insbesondere für Güter, die aufgrund ihrer Eigenschaften gar nicht
oder nur unter besonderen Bedienungen
angenommen werden, oder deren Behandlung besonderen Vorschriften unterliegt.
-Dem Fehlen oder verspäteten Beibringen der notwendigen Dokumente.
Grundsatz
Die K-P-S GmbH haftet seinem Auftraggeber für sorgfältige Ausführung
des Auftrages.
Höhere Gewalt
Die K-P-S GmbH ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände
entstanden ist, die weder die
K-P-S GmbH noch seine Unterbeauftragten vermeiden und / oder deren Folgen sie
nicht abwenden konnten.
Unterbeauftragte
Bei Beizug von Unterbeauftragten (Frachtführern, Spediteure, Zollagenten,
Lagerhaltern usw.) haftet die K-P-S GmbH nur für deren sorgfältige
Auswahl und Instruktionen. Im Schadenfall, den ein Unterbeauftragter zu verantworten
hat, macht die K-P-S GmbH die Forderung des Auftraggebers beim
Verantwortlichen geltend. Auf Wunsch des Auftraggebers und sofern es zweckmässig
ist, geht die K-P-S GmbH gegen den Unterbeauftragten vor auf Rechnung und Gefahr
des Auftraggebers.
Die K-P-S GmbH hat Anspruch auf Vergütung
seiner Auslagen und auf eine angemessene Kommission. Auf verlangen tritt die
K-P-S GmbH dem Auftraggeber seine Rechte gegen den Unterbeauftragen ab.
Grundsatz
Die K-P-S GmbH trägt die Frachtführerhaftung für die ganze Transportstrecke.
Vorbehalten bleibt ein sich nur auf eine Teilstrecke beziehender Selbsteintritt
der
K-P-S GmbH.
Haftungsende
Die Haftung der K-P-S GmbH endet im Zeitpunkt, in dem das Transportgut vom
Empfänger oder dessen Beauftragten übernommen worden ist. Vorbehalten
bleiben die relevanten Reklamationsfristen bei verdeckten Mängeln.
Es gilt schweizerisches Recht.
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